Boden- bzw. Erdaushub in Niederösterreich und Wien entsorgen
Falls Sie sich mit dem Thema des Bodenaushubs befasst haben, ist Ihnen möglicherweise bereits aufgefallen, dass in unterschiedlichen Quellen entweder vom „Bodenaushub“, vom „Erdaushub“ oder abwechselnd von beiden Begriffen die Rede ist. Tatsächlich wird generell mit beiden Bezeichnungen dasselbe gemeint. Während der Bodenaushub etwas weiter gefasst ist und sich auf alle Arten von Bodenaushüben bezieht, drückt der Begriff des Erdaushubs spezifisch den Aushub von Erdböden aus. Somit kann ein Erdaushub als eine Form des Bodenaushubs angesehen werden, allerdings wird der Begriff des Erdaushubs gelegentlich auch einfach als Synonym für Bodenaushübe gebraucht, selbst wenn der Bodenstoff nicht aus Erde besteht. Kurzum gesagt: Der Erdaushub ist streng genommen eine Form des Bodenaushubs, wird aber nicht selten als Synonym behandelt. Falls Sie also Erde ausheben, kriegen Sie es mit Erdaushub zu tun, das aber gleichzeitig auch als Bodenaushub bezeichnet werden kann.
Was fällt unter Bodenaushubmaterial?
Bodenaushubmaterial fällt durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund (auch nach Umlagerung) an.
Dabei müssen folgende Obergrenzen eingehalten werden:
- Anorganische bodenfremde Bestandteilen
z.B. mineralischen Baurestmassen, nicht mehr als 5 Vol.-%
- Organische bodenfremde Bestandteile
z.B. Kunststoffe, Holz, Papier, nicht mehr als 1 Vol.-%
Diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Die Beschränkungen für organische Anteile bodenfremder Bestandteile gelten nicht für pflanzliche Bestandteile im humosen Oberboden.
Was versteht man unter nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial?
Als nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial wird laut Deponieverordnung (DVO 2008) jenes Bodenaushubmaterial bezeichnet, das augenscheinlich und aufgrund von vorhandenen Informationen keine Belastungen und Verunreinigungen aufweist. Auch der Standort, an dem das Material angefallen ist, darf auf keine schadstoffrelevanten Ereignisse hinweisen. Bodenaushubmaterial, welches keine erhöhten Schadstoffgehalte ausweist, wird ebenfalls als „nicht verunreinigt“ bezeichnet
Das Bodenaushubmaterial darf nicht mit sonstigen umweltgefährdenden (Verunreinigungen) Stoffen (Schwermetalle, organische Verbindungen, Benzin, Mineralöl etc. ) kontaminiert sein und auch nicht mit anderen Abfällen vermischt sein (Vermischungsverbot).
Keine chemische Untersuchung bei weniger als 2.000 Tonnen Bodenaushubmaterial
Fallen bei einem Bauvorhaben insgesamt weniger als 2.000 Tonnen (entspricht ca. 1.100 m³) nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial an, so ist keine chemische Untersuchung erforderlich. Für Bodenaushub unter 2.000 Tonnen ist das Formular Abfallinformation nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial <2000 Tonnen vollständig auszufüllen und spätestens bei Anlieferung zur Deponie an den Betreiber zu übermitteln.
Mehr als 2.000 Tonnen Bodenaushubmaterial: Chemische Untersuchung notwendig
Fallen pro Bauvorhaben mehr als 2.000 Tonnen Bodenaushubmaterial als Abfall oder verunreinigtes Bodenaushubmaterial an, so ist eine Beurteilung inklusive einer chemischen Untersuchung – genannt „Grundlegende Charakterisierung“ – durch eine dafür befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
Der Deponiewart darf den Abfall nur bei Vorlage der “Abfallinformation an den Deponieinhaber“ gemeinsam mit dem Ergebnis der chemischen Untersuchung und Beurteilung (Beurteilungsnachweis) annehmen.